Autogas LPG
Eine interessante Alternative
Jeder von uns kennt Flüssiggas aus dem täglichen Gebrauch - denken Sie an das Gasfeuerzeug oder die Campinggasflaschen. Flüssiggas, auch LPG (Liquified Petroleum Gas) oder Autogas genannt, besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen. Diese Kohlenwasserstoffe sind unter normalen atmosphärischen Bedingungen gasförmig, aber bereits unter geringem Druck werden sie verflüssigt (daher der Name Flüssiggas) und benötigen dann nur noch einen Bruchteil des gasförmigen Volumens.
Im Gegensatz zu Erdgas, das bei hohem Druck (200 bar) gespeichert wird, kann LPG bei wesentlich niedrigerem Druck (max. 10 bar) und in kleineren Drucktanks gespeichert werden. So können große Energiemengen auf relativ kleinem Raum wirtschaftlich und sicher transportiert und gelagert werden.
Kann ich mein Fahrzeug umrüsten?
Eine Umrüstung des PKW auf Autogas ist relativ unkompliziert. Fast jedes Fahrzeug mit Benzinmotor kann umgebaut werden. Das Leergewicht einer LPG-Anlage beträgt nur etwa 25 kg. Der Tank findet seinen Platz entweder in der Reserveradmulde (40 bis 85 Liter, das Reserverad wird dann durch ein Pannenset ersetzt) und/oder im Kofferraum (60 bis 200 Liter). Die Reichweite beträgt je nach Verbrauch ca. 400 km bis 1.000 km. Beim Umbau bleibt der Benzintank erhalten, so dass das Fahrzeug wahlweise mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden kann. Das Umschalten zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb kann auch während der Fahrt erfolgen. Mit dem Einbau ist also auch eine erhebliche Reichweitenerhöhung verbunden, sofern auch noch entsprechend Benzin mitgeführt wird.
Wo kann ich Autogas LPG tanken?
Stiebor bietet Ihnen Autogas LPG an mehreren Tankstellen und Tankpool24-Tankanlagen an.
Das Autogas entspricht der DIN EN 589, diese steht für gleichbleibende Qualität und garantiert damit für eine einwandfreie Verbrennung und einen optimalen Einsatz.
Und noch etwas:
In Tief -und Sammelgaragen findet man vereinzelt immer noch Hinweise wie „Einstellverbot von Gasfahrzeugen“. Dieses wurde jedoch in der so genannten „Garagenverordnung“ der Bundesländer (GAV = Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen) bereits aufgehoben.
Unabhängig davon stellt das „Hausrecht“ jedoch jedem Garagenbesitzer bzw. -betreiber frei, welchen Fahrzeugen er Einfahrt gewährt und welchen nicht (ggf. sollte man hier auf die Neufassung der „Garagenverordnung“ hinweisen).